WAS DU BEIM URLAUB NEHMEN UNBEDINGT BEACHTEN MUSST

Der Sommer steht vor der Tür, die Urlaubsplanung ist in vollem Gange. Doch es gibt einige Fallstricke.

Warme Tage, viele Feiertage und allzu lang ist es bis zu den Ferien auch nicht mehr. Immer mehr Menschen beschäftigen sich deswegen aktuell mit der Urlaubsplanung, was sich in den bei den Gewerkschaften aufschlagenden Anfragen zeigt. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet deswegen die wichtigsten Fragen dazu, wie man richtig Urlaub nimmt.

Was die meisten bereits wissen werden: Grundsätzlich steht jedes Jahr bezahlter Urlaub von mindestens fünf Wochen zu. "Ich kann aber nicht auf Urlaub gehen, wann ich will. Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden – unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers", so Trinko.

Für Eltern ist praktisch die einzige Zeit, in einen längeren Urlaub zu gehen, die Schulferien. Einen Anspruch darauf haben sie grundsätzlich aber nicht. "Es bedarf immer einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen", so der ÖGB-Experte.

Möchte aber ein Arbeitnehmer einen Teil des Urlaubs im Sommer nehmen, weil sie bzw. er ein schulpflichtiges Kind hat, so hat der Arbeitgeber dies grundsätzlich zu berücksichtigen und der Urlaubsvereinbarung zuzustimmen, sofern nicht wesentliche betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen.

Hat, wer im Urlaub plötzlich krank wird, einfach Pech gehabt? Von wegen! Grundsätzlich sollte man natürlich immer zum Arzt gehen, auch, um dem Arbeitgeber eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorlegen zu können. Selbes gilt im Urlaub: Wer länger als drei Tage krank ist, dem werden die Urlaubstage nicht abgezogen.

"Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Urlaub nach spätestens dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes die Krankenstandsbestätigung dem Arbeitgeber vorlegen." Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert aufrecht.

Grundsätzlich kann man sich Urlaubstage nicht auszahlen lassen, das würde dem Erholungszweck widersprechen. Wenn das Dienstverhältnis aber beendet ist und noch Urlaubstage übrig sind, können diese sehr wohl ausbezahlt werden.

Vor allem nach den letzten Pandemie-Jahren, wo Reisen kaum möglich war, sammelten viele Urlaubstage an. Doch Achtung: Der Anspruch auf Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Man hat drei Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen.

"Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten sogar ausdrücklich sagen, dass der Urlaub verjähren könnte. Tun sie das nicht, bleibt der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen. Hier hilft der Betriebsrat bzw. deine Gewerkschaft weiter!", unterstreicht ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko.

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